Recht

Urheberecht

Grundsätzlich tangiert ein gewöhnlich gesetzter Link das Urheberrecht nicht. Insbesondere da der Link lediglich einen Weg zum Urheber beschreibt. Die vermutete Zustimmung des Urhebers (implied licence des amerikanischen Rechtes) wird nicht benötigt aufgrund der frei verfügbaren Publikation im WWW durch den Urheber selbst.

Hierbei ist aber auch die Tätigkeit des Internetnutzers zu beachten. Eine urheberechtliche Eingriffhandlung wird schon dann unterstellt wenn es zu einer Kopie des urheberrechtlich geschützten Werkes kommt. Dies geschieht bereits automatisch durch den Internetcache des jeweiligen Browsers. Dementsprechend wird diese flüchtige Kopie jetzt als freie Werksnutzung für den privaten gebrauch deklariert. Alle darüber hinausgehende Formen der Werksnutzung sind jedoch als Urheberrechtsverletzungskritisch einzustufen.

Weiterhin ist zu prüfen ob der Link selber oder der Linksetzer in das Urheberrecht der jeweiligen Webseite auf die zugriffen wird eingreift. Handelt es sich zum Beispiel bei dem Verweis um einen Zugriff auf eine widerrechtliche Kopie des Ursprungwerkes, so haftet der Linksetzer als Gehilfe zur Urheberrechtsverletzung.